Fristen verpassen heisst Geld verlieren. Hier sehen Sie jede relevante Deadline — ordentlich, ausserordentlich und bei Sonderfällen.
Der wichtigste Termin im Schweizer Krankenversicherungsjahr fällt auf den 30. November. Bis zu diesem Datum muss Ihr Kündigungsschreiben bei der aktuellen Krankenkasse eingegangen sein. Beachten Sie: Es zählt nicht der Poststempel, sondern der tatsächliche Eingangstag am Sitz der Versicherung.
Wer den Brief rechtzeitig einreicht, wechselt per 1. Januar 2027. Das gilt für die obligatorische Grundversicherung (OKP) — unabhängig davon, welches Modell oder welche Franchise Sie gewählt haben.
Die Post benötigt in der Regel zwei bis drei Werktage für die Zustellung eines Einschreibens. Versenden Sie Ihren Brief spätestens am 24. November, um auf der sicheren Seite zu sein. Fällt der 30. November auf ein Wochenende, gilt trotzdem dieses Datum — nicht der nächste Werktag.
| Situation | Kündigungsfrist | Wechsel per | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Ordentliche Kündigung Grundversicherung | 30. November | 1. Januar | Eingang bei Kasse, nicht Poststempel |
| Franchise ab 500 CHF (Halbjahreswechsel) | 30. Juni | 1. Juli | Nur bei Franchisen ab 500 CHF möglich |
| Prämienerhöhung (Sonderkündigungsrecht) | 30 Tage nach Mitteilung | 1. Januar | Gilt nur bei Erhöhung der eigenen Prämie |
| Umzug in neuen Kanton | Per Umzugsdatum | Nächster Monatserster | Nachweis des Kantonswechsels erforderlich |
| Zusatzversicherung (VVG) | Gemäss Vertrag, meist 3 Monate | Je nach Vertrag | Achtung: Kein Aufnahmezwang bei neuer Kasse |
Weniger bekannt, aber ebenso relevant: Versicherte mit einer Franchise von 500 CHF oder höher können ihre Grundversicherung auch auf Mitte Jahr kündigen. Die Frist dafür endet am 30. Juni — auch hier zählt der Eingangstag. Der neue Vertrag beginnt dann am 1. Juli.
Diese Option eignet sich besonders für Personen, die im Herbst die November-Frist verpasst haben und nicht bis zum nächsten Jahr warten möchten. Voraussetzung ist allerdings die höhere Franchise ab 500 CHF.
Erhöht Ihre Krankenkasse die Prämie, haben Sie ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Die Kasse muss Sie mindestens 30 Tage vor dem Änderungstermin über die Erhöhung informieren. Ab dem Datum dieser Mitteilung läuft Ihre Sonderkündigungsfrist.
In der Praxis verschicken die meisten Kassen die Prämienanpassung Ende September oder Anfang Oktober. Sie haben dann bis Ende Oktober oder Anfang November Zeit, die Sonderkündigung einzureichen. Die genaue Frist steht in dem Schreiben Ihrer Kasse.
Das Sonderkündigungsrecht greift nur, wenn Ihre persönliche Prämie steigt. Sinkt die Prämie oder bleibt sie gleich, besteht kein Sonderkündigungsrecht — Sie müssen die ordentliche Frist am 30. November einhalten.
Bei einem Kantonswechsel ändert sich Ihre Prämienregion. In diesem Fall haben Sie das Recht, die Grundversicherung ausserordentlich zu kündigen und per nächstem Monatsersten zu wechseln. Sie benötigen dafür einen Nachweis des Umzugs (Anmeldebestätigung der neuen Gemeinde).
Tipp: Auch bei einem Umzug innerhalb des gleichen Kantons kann sich ein Kassenwechsel lohnen, wenn sich Ihre Prämienregion ändert. Informieren Sie sich frühzeitig.
Verpassen Sie die November-Frist, bleiben Sie bis mindestens 30. Juni des Folgejahres (bei Franchise ab 500 CHF) oder sogar bis zum 30. November des Folgejahres bei Ihrer aktuellen Kasse. Das kann bedeuten: ein ganzes Jahr mit einer überhöhten Prämie.
Es gibt allerdings Notfall-Optionen — etwa bei Umzug oder Prämienerhöhung. Lesen Sie dazu unseren Ratgeber Frist verpasst? Notfall-Optionen.
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